"Das Ursprüngliche und Hauptsächliche in den hier einschlagenden Begriffsbestimmungen bleibt immer das heilige Autorrecht. Aus seiner umfassenden Definition nur darf alles Übrige, was sich im Buchhandel für Rechtens ausgiebt, hergeleitet werden. Das Urrecht des Autors hört beim Verlage, bei der Cession einer Auflage an den Buchhändler, nicht auf. Immerdar ist der Autor moralisch an seinem Werke berechtigt und der Verleger ihm moralisch verpflichtet."
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- 10.5.14 [Letzte Aktualisierung, online seit 21.3.13]
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