Gemäß Artikel 20 und 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Artikel 44 der Charta der Grundrechte der EU kann jeder Bürger jederzeit allein oder zusammen mit anderen Personen sein Petitionsrecht ausüben, also eine Petition an das Europäische Parlament richten.
Auch Unternehmen, Organisationen oder Vereinigungen mit Sitz in der Europäischen Union können dieses Petitionsrecht ausüben, das durch den Vertrag garantiert ist. Eine Petition kann als Beschwerde oder Ersuchen abgefasst sein und sich auf Angelegenheiten von öffentlichem oder privatem Interesse beziehen.
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- 10.8.17 [Letzte Aktualisierung, online seit 15.6.11]
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